Protokollauszug59/2023
Ausschuss für Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimaschutz 2/2023 am 19.04.2023


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Beschluss zur Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung

Aus der Aussprache
Herr Szubin stellte die Beschlussvorlage vor.
Herr Paschwitz kritisierte die Mehrheitsgruppe für das wiederholte Verschieben einer Beschlussfassung. Weiter sagte er, dass der Parksuchverkehr trotz Parkgebühren nicht weniger werde. Dies sei ein Problem für Menschen, die nach Hameln kommen wollen. Die Verkehrsströme werden vielmehr verlagert. Zudem seien die zusätzlichen Einnahmen für die Stadtverwaltung eher gering. Samstags solle das Parken am Brückenkopf unter der Hochstraße gebührenfrei bleiben.
Herr Aden führte aus, dass die Anzahl an gebührenpflichtigen Parkplätzen nicht unverhältnismäßig hoch sei. Außerdem werde in den gebührenpflichtigen Gebieten Anwohnerparken möglich sein. Auch Parkplätze mit einer geringen Gebühr, wie der Parkplatz an der Sumpfblume, werden gut angenommen.
Frau Albrecht fragte, warum in der Scharnhorststraße kein gebührenpflichtiges Parken eingeführt worden sei. Dort sei es für Begegnungsverkehr sehr eng durch das beidseitige Parken.
Herr Szubin erläuterte die Planungen über die Neugestaltung der Scharnhorststraße. Geplant sei ein einseitiges Parken. Dadurch werde der bestehende Verkehrskonflikt behoben. Allerdings verzögere sich die Maßnahme aufgrund der ausstehenden Markierungsarbeiten.
Herr Limberg fragte, welche Bevölkerungsgruppen den Parkplatz am Brückenkopf unter der Hochstraße nutzen. Herr Szubin antwortete, dass es keine wissenschaftlichen Erhebungen gebe. Er vermute eine heterogene Nutzergruppe aus Anwohner*innen, Berufspendler*innen und Insider*innen.
Herr Egbers fragte außerhalb des Tagesordnungspunkts nach einer Definition einer Fahrradstraße.
Anmerkung: Durch die Kennzeichnung als Fahrradstraße wird eine Fahrbahn vorrangig dem Radverkehr zur Verfügung gestellt. Die gesamte Fahrbahn wird zum Radweg. Dies kann dort erfolgen, wo der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Damit im Zuge von Fahrradstraßen liegende Grundstückszufahrten auch weiterhin erreichbar sind, ist es in der Regel erforderlich, Kraftfahrzeugverkehr zuzulassen. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb von Fahrradstraßen. Die Zulassung des Kraftfahrzeugverkehrs in nur einer Fahrtrichtung ist ebenfalls möglich, der Radverkehr darf hier jedoch in beiden Richtungen fahren. Somit können auch für Radverkehr in Gegenrichtung freigegebene Einbahnstraße als Fahrradstraßen gekennzeichnet werden.