Protokollauszug91/2022
Ausschuss für Stadtentwicklung 2/2022 am 11.05.2022


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Bebauungsplan Nr. 552 "Hummebogen" Entwurf und Auslage

Beschlusstext
Gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), werden der Entwurf und die Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 552 einschließlich Begründung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Klein-Berkel, Flur 3, die Flurstücke 65/25 und 65/23. Es sind unbebaute Grundstücksflächen, die westlich und südlich an die Straße Hummebogen angrenzen. Einbezogen in das Plangebiet sind außerdem die ehemalige Hofstelle Hummebogen 1 und das Hausgrundstück Hummebogen 7.
Der Bebauungsplan soll gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Hierbei findet das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 (BauGB) Anwendung.

Aus der Aussprache
Herr Bendel stellte die Vorlage vor. Bei dem Hummebogen handle es sich um eine innerörtliche Grünfläche in Klein Berkel. Um der Nachfrage nach Grundstücken für den Wohnungsbau ein Angebot entgegen zu stellen, solle im Stadtgebiet von Hameln verstärkt auf die Innenentwicklungspotentiale der gewachsenen Ortslagen mit gutem Infrastrukturangebot zurückgegriffen werden. So können bestehende Ressourcen genutzt und es könne der fortschreitenden Landschaftszersiedlung entgegengewirkt werden. Das Ziel sei eine maßvolle Nachverdichtung.
Beim Baugebiet Hummebogen sei dem Investor auf dem Verhandlungsweg eine Bauleitplanung auferlegt worden. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplan regele die Bebauung städtebaulich und ökologisch deutlich ambitionierter, als bei einer ungesteuerten Bebauung auf Basis des § 34 Baugesetzbuch zu erwarten wäre, der hier ansonsten angewandt werden muss.
Nach Anregungen aus einer Bürgerversammlung und aus dem Ortsrat seien wesentliche Änderungen an den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgenommen worden. Zum einen sei die überbaubare Fläche von 40% auf 30% reduziert worden, zum anderen wurde die Firsthöhe auf maximal 12 Meter beschränkt. Zudem wurden die versiegelten Flächen reduziert und eine Dachbegrünung verpflichtend festgesetzt. Diese betrifft Dächer von Hauptgebäuden mit weniger als 30° Dachneigung, sowie Flachdächer von Garagen im Sinne des §12 BauNVO.
Im Ortsrat seien insbesondere Bedenken bezüglich der Wasser- und Verkehrs- und Abstandssituation geäußert worden. Bezüglich der Verkehrsbedenken teilte AL 41 mit, dass der Hummebogen als Wohnweg nach RASt06 eingestuft wurde. Die Verkehrsplanung habe dadurch den höchstmöglichen Schutzanspruch mit der geringsten verkehrlichen Belastung angesetzt. Die Wassersituation wurde durch die ABW geprüft. Hierbei wurde festgesetzt, dass ein Rückhalte-volumen von 5 m3 / 100 m2, sowie ein Überflutungsnachweis für das gesamte Plangebiet benötigt werde. Durch die Bauleitplanung wurde ein nachzuweisendes Rückhaltevolumen in der Größe von 50 l/m² versiegelter Fläche mit einer gedrosselten Ableitung in die Vorflut, sowie ein Überflutungsnachweis ab einer abflusswirksamen versiegelten Fläche von 800 m2 festgesetzt. Die Grenzabstände bezüglich der Abstandssituation seien anhand §5 NBauO geprüft worden. Festgesetzt sei hierdurch ein Mindestabstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze. Bei Verkehrsflächen gelte die Straßenmitte als Bezugslinie. Für den Hummebogen werde ein Abstand von circa 5 Metern zur Straßenmitte eingehalten. Es liege zudem kein Recht auf eine freie Aussicht oder keine Nachbarn vor.
AL 41 betonte, dass die Eigentumsrechte der Fläche bereits stark eingeschränkt wurden. Würde den weiteren Forderungen Folge geleistet werden, könne die Planung unter Umständen angreifbar werden.
Herr Lönneker merkte an, dass durch die Vorstellung von AL 41 alle Fragen aus der Tischvorlage geklärt seien. Der Änderungsantrag werde dementsprechend zurückgezogen. Zudem solle die Entscheidung des TOP 9 in den VA am 18.05.2022 geschoben werden.
Herr Meyer-Bergmann widersprach, dass eine Rücksprache mit dem Ortsrat so kurzfristig nicht möglich sei und beantragte eine Verschiebung in den VA am 29.06.2022.
EStR legte hierzu dar, dass für einen Teil des Areals eine Bauanfrage vorläge, welche nicht verschleppt werden solle. Wenn die Vorlage in den VA am 29.06.2022 geschoben werde, sei es wichtig zu bedenken, dass sich die Bauleitplanung im Bereich des Mehrfamilienhauses erledigt haben könnte, weil der Bauvoranfrage zwischenzeitlich stattgegeben werden musste.
Abstimmungsergebnis zum Antrag Herrn Meyer-Bergmanns:
Ja: 9 Nein: 4 Enthaltungen: 0