Abstimmungsdetails

Lebendige Zentren - Strategische Weiterentwicklung der Altstadt und des Weserufers III von III
Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung der Orts- und Gestaltungssatzungen und Beschluss zur Frühzeitigen Beteiligung

Beschlusstext:
Die Aufstellung zur Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zur Gestaltung von Gebäuden wird auf der Grundlage des § 84 (3) der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i.V.m § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses umfasst die Hamelner Altstadt begrenzt durch die Straßen Thiewall, Kastanienwall, Ostertorwall und Münsterwall sowie die Weser – vgl. Anlage 1.
Die Aufstellung zur Änderung der Örtlichen Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten wird auf der Grundlage des § 84 (3) der NBauO i.V.m § 2 (1) BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses umfasst die Hamelner Altstadt begrenzt durch die Straßen Thiewall, Kastanienwall, Ostertorwall und Münsterwall sowie die Weser – vgl. Anlage 2.
Die Aufstellung zur Änderung der Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes wird auf Grundlage des § 172 BauGB i.V.m § 2 (1) BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses umfasst die Hamelner Altstadt begrenzt durch die Straßen Thiewall, Kastanienwall, Ostertorwall und Münsterwall sowie die Weser – vgl. Anlage 3.
Es wird beschlossen, dass § 3 (Erlaubnispflichtige Sondernutzungen in der Fußgängerzone) der Satzung über die Sondernutzung an Ortstraßen und Ortsdurchfahrten vom 11.12.2023 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 15.06.2015 geändert werden soll [§§ 10, 17 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.V.m. § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) und des § 5 des Bundes Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)].Es wird zugleich beschlossen, dass im Rahmen dieser 2. Änderung der Sondernutzungssatzung die „Gestaltungsrichtlinie zu Sondernutzungen in der Fußgängerzone“ ebenfalls geändert wird. Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses umfasst die Fußgängerzone der Stadt Hameln – vgl. Anlagen 4 und 5.
Die Verwaltung wird beauftragt, eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB für die vorgenannten Aufstellungsbeschlüsse 1 bis 4 sowie für die Änderung der Gestaltungsrichtlinie durchzuführen.

Dafür 13

Dagegen 0

Enthalten 0